des Feuerwehr Sport Club Lübeck der Berufsfeuerwehr Lübeck von 2004


Stand vom 25.04.2012


§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „ Feuerwehr Sport Club Lübeck der Berufsfeuerwehr der Hansestadt Lübeck von 2004“ (abgekürzt FSC Lübeck von 2004; nachstehend FSC genannt). Er hat seinen Sitz in Lübeck. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck eingetragen werden. Danach lautet der Name „Feuerwehr Sport Club Lübeck der Berufsfeuerwehr der Hansestadt Lübeck von 2004 e.V. (abgekürzt „FSC Lübeck von 2004 e.V.)

(2) Die Farben des Vereins sind „rot/weiß“.

(3) Das Geschäftsjahr ist vom 01.01. bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

(1) Vereinszweck ist die Förderung des Brandschutzes, die Rettung aus Lebensgefahr und die Förderung des Sports durch die Förderung der Berufsfeuerwehr der Hansestadt Lübeck.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. Ausrichtung und Unterstützung von Sportveranstaltungen der Berufsfeuerwehr Lübeck aus organisatorischer und administrativer Sicht
b. Gestaltung und Unterstützung von Veranstaltungen, soweit diese unmittelbar mit dem Feuerwehrgedanken vereinbar sind und mit der Berufsfeuerwehr in Verbindung stehen
c. Beihilfe und Meldung von Mannschaften und Einzelsportlern zur Teilnahme an Wettkämpfen oder Punktspielbetrieb. Auch durch die Unterstützung bei der Anschaffung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen.
d. Unterstützung von sportlichen Begegnungen (z.B. Deutsche Meisterschaften), wenn Mannschaften oder einzelne Teilnehmer der Berufsfeuerwehr Lübeck beteiligt sind
e. Förderung der sportlichen und kulturellen Begegnung zugunsten der Berufsfeuerwehr

(2) Der FSC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(3) Der FSC ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel die dem FSC zufließen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(5) Bei Bedarf können Mitglieder und / oder Vorstand eine Aufwandsentschädigung (z.B. für Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon) erhalten.
(6) Der FSC ist überparteilich, überkonfessionell und rassisch neutral. Alle Formen der
militärischen Ausbildung sind ausgeschlossen.


§ 3 Mitgliedschaft

Der FSC besteht aus den
a) ordentlichen Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag wird gleichzeitig die Vereinssatzung anerkannt. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Für die Aufnahme gelten die Regel über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

(3) Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

(4) Die Mitgliedsdaten aus dem Aufnahmeantrag werden maschinell gespeichert und gemäß Bundesdatenschutzgesetz nur für Vereinszwecke genutzt. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Ausschluß,
c) Tod.

(2) Der Austritt aus dem FSC ist durch schriftlicher Kündigung gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem FSC ausgeschlossen werden,

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des FSC oder
c) groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.

Über den Ausschluß, in den Fällen a, b und c, entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an dem Vorstand zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Dem Vorstand muß innerhalb von sechs Wochen drüber endgültig entscheiden.

Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluß kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluß zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus
dem Vereinsvermögen. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen
Mitglieds gegen den FSC müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der
Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und gelten gemacht
werden.


§ 6 Rechte und Pflichten

(1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des FSC teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des FSC zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(3) Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Beitragsordnung, die kein Bestandteil der Satzung ist.


§ 7 Beiträge und Gebühren

(1) Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie einer Aufnahmegebühr richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Ihre Festlegung erfolgt durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand hat das Recht, in begründeten Einzelfällen Beitragsermäßigungen zu genehmigen.

(3) Spenden fließen grundsätzlich in die Vereinskasse, zweckgebundene Zuwendungen sind entsprechend zu verwenden.

(4) Zuwendungen aus der öffentlichen Hand fließen in die Vereinskasse, zweckgebundene Zuwendungen sind entsprechend zu verwenden.

(5) Etwaige Gewinne und Erträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.


§ 8 Vereinsorgane

(1) Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

(2) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(3) Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

(4) Personalunion ist unzulässig


§ 9 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist ausschließlich zuständig.

a) Entlastung des Vorstandes
b) Wahl und Abberufung des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
e) Beschlußfassung über Mitgliedsbeiträge
f) Beschlußfassung über eingebrachte Anträge
g) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich bis zum 30.09. d.J. statt.

(3) Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand 2 Monate vorher in der Tagespresse bekanntgegeben.

(4) Alle Mitglieder sind berechtigt, bis vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.

(5) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und den Mitgliedern drei Wochen vor der Mitgliederversammlung per Aushang (Info-Wand) bekanntgegeben.

(6) Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsanträge beim Vorstand bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsanträge sind ausnahmsweise nur solche Anträge zulässig, die innerhalb der oben erwähnten Fristen nachweisbar nicht eingereicht werden konnten und der Sache nach für den Verein von so herausragender Bedeutung sind, daß sie die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Der Vorstand muß diese Anträge sofort per Aushang bekanntgeben. Ferner ist erforderlich, daß die Mitgliederversammlung den Antrag mit einer ⅔ – Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in die Tagesordnung aufnimmt. Anträge auf Satzungsänderung können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden.

(7) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.

(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

(9) Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet, der auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Beginn gewählt wird.

(10) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung per Beschluß.

(11) Weiter Einzelheiten zum Ablauf und zur Durchführung der Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.


§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Mitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht.

(2) Mitglieder, die geschäftsunfähig sind, haben kein Stimmrecht.

(3) Gewählt werden können alle und geschäftsfähigen Mitglieder des FSC.

(4) Mitglieder, denen kein Stimm/Wahlrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.


§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der bzw. dem
a) Vorsitzenden,
b) stellvertretenden Vorsitzenden,
c) Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister,

(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger bestimmen.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.

(5) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.

(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlußfassung im Vorstand gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlungen.

(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die kein Bestandteil der Satzung ist.


§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand leitet den Verein.

(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Rahmen des genehmigten Haushalts und verwaltet das Vereinsvermögen.

(3) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung eine Geschäftsstelle einrichten und das dafür erforderliche Personal anstellen.

(4) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e) Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern.


§ 13 Der Vorstand gemäß § 26 BGB

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch der / den 1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden und der Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister vertreten.

(2) Der 1. Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt.

(3) Die beiden anderen Vorstandsmitglieder können nur gemeinsam handeln.

(4) Die Vertretung des Vereins obliegt grundsätzlich dem 1. Vorsitzenden. Die anderen beiden vertretungsberchtigten Vorstandsmitglieder dürfen von ihrer Vertretungsmacht gemäß Absatz (3) im Innenverhältnis nur dann Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.


§ 14 Beschlußfassung, Protokollierung

(1) Alle Organe des Vereins Fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine ausdrücklich abweichende Regelung vorsieht. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(2) Wird bei Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, indem die relative Mehrheit entscheidet.

(3) Alle Beschlüsse und Protokolle der Organe sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.


§ 15 Satzungsänderungen

(1) Über Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Über Änderungen des Vereinszwecks nach § 33 Abs1 Satz 2 BGB entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.


§ 16 Vereinsordnungen

(1) Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe.

(2) Alle Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil.

(3) Für den Erlaß, Änderungen etc. ist ausschließlich der Vorstand zuständig, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.

(4) Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:

a) Geschäftsordnung
b) Beitragsordnung
c) Finanzordnung
d) Mitgliederordnung
e) Ehrenordnung


§ 17 Kassenprüfung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer. Die Amtszeit beträgt grundsätzlich zwei Jahre, wobei jedes Jahr eine Kassenprüferin bzw. Kassenprüfer ausscheiden bzw. neu gewählt werden soll. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei Jahre nach dem Ausscheiden zulässig. Die Kassenprüferin bzw. Kassenprüfer dürfen keinem Organ gem. § 8, Abs. 1 b) oder c) angehören.

(2) Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit eine Prüfung der Kasse vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr die Kassenführung des Vereins zu Prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfung in einem schriftlichen Bericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.

(3) Über vorgefundene Mängel müssen die Kassenprüferinnen bzw. die Kassenprüfer den Vorstand informieren oder – falls sie es für notwendig erachten – die sofortige Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen.


§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung müssen mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

(3) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.


§ 19 Verwendung des Vereinsvermögens

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an den Bereich Sport der Berufsfeuerwehr der Hansestadt Lübeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 20 Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03. März 2004 beschlossen.

(2) Diese Satzung ist am 05.11.2004 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck eingetragen worden.


Lübeck, den 03. März 2004


Sven Jilsoe
1. Vorsitzender


Stefan Knuth
2.Vorsitzende