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Förderordnung des Feuerwehr-Sportclubs

§1
Zweck der Förderung
Der Verein unterstützt seine Mitglieder finanziell bei der Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, um:
Die sportliche Entwicklung zu fördern,
den Verein nach außen zu repräsentieren,
das Gemeinschaftsleben im Verein zu stärken.

§2
Grundsätze der Förderung
Fördermittel werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Förderungen erfolgen nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz.

§3
Förderfähige Maßnahmen
Gefördert werden insbesondere:
Startgebühren für Wettkämpfe,
Reisekosten (anteilig oder pauschal),
notwendige Übernachtungskosten,
Mannschaftsbezogene Teilnahme an Wettbewerben.
Der Vorstand kann weitere förderfähige Maßnahmen festlegen.

§4
Voraussetzungen für die Förderung
Eine Förderung kann gewährt werden, wenn das Mitglied:
Ordentliches Mitglied des Vereins ist,
den Verein bei der Veranstaltung repräsentiert,
den Antrag rechtzeitig vor der Veranstaltung stellt, seine Mitgliedsbeiträge konstant bezahlt hat,
sich aktiv am Vereinsleben beteiligt.
Zur aktiven Beteiligung zählen insbesondere:
Teilnahme an Vereinsveranstaltungen,
Unterstützung bei Vereinsaktivitäten (z. B. Organisation, Helferdienste),
Teilnahme an der Jahreshauptversammlung (JHV), soweit möglich.

§5
Teilnahme an Vereinsleben und JHV
Der Verein erwartet von geförderten Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung am Vereinsleben.
Die Teilnahme an der Jahreshauptversammlung ist ausdrücklich erwünscht, stellt jedoch keine zwingende Einzelvoraussetzung dar.
Eine Förderung kann insbesondere dann eingeschränkt oder versagt werden, wenn ein Mitglied dauerhaft und ohne nachvollziehbaren Grund nicht am Vereinsleben teilnimmt.
Als nachvollziehbare Gründe gelten insbesondere:
Berufliche Verpflichtungen,
Krankheit,
familiäre Gründe.

§6
Art und Umfang der Förderung
Die Höhe der Förderung wird vom Vorstand festgelegt.
Förderungen können erfolgen als:
Pauschalbetrag,
anteilige Kostenerstattung,
Eigenanteile können vorgesehen werden.

§7
Antragstellung und Nachweise
Förderanträge sind vor der Maßnahme schriftlich oder in Textform einzureichen.
Nach der Veranstaltung sind auf Verlangen Nachweise vorzulegen (z. B. Teilnahmebestätigung, Belege).

§8
Entscheidung über Förderanträge
Über die Förderung entscheidet der Vorstand.
Entscheidungen werden unter Berücksichtigung folgender Kriterien getroffen:
Haushaltslage des Vereins,
Engagement im Vereinsleben,
sportliche Zielsetzung.

§9
Rückforderung von Fördermitteln
Fördermittel können zurückgefordert werden, wenn:
Falsche Angaben gemacht wurden,
die Veranstaltung nicht wahrgenommen wurde.
Eine Rückforderung allein wegen Nichtteilnahme an der JHV ist ausgeschlossen, sofern keine weitergehende Pflichtverletzung vorliegt.

§10
Inkrafttreten
Diese Förderordnung tritt mit Beschluss des Vorstands am 01.06.2026 in Kraft.